Das Musterstatut des landwirtschaftlichen Artels vom 1. März 1930 (Auszug)
I. Zweck und Aufgaben. 1. Landproletarier, Kleinbauern, Mittelbauern der Ansiedlungen ... des Rajons ... des Kreises ... vereinigten sich freiwillig zum landwirtschaftlichen Artel, um mit gemeinsamen Produktionsmitteln und gemeinsam organisierter Arbeit große Kollektivwirtschaften zu schaffen und auf diese Weise den tatsächlichen vollen Sieg über den Kulaken, über alle Exploitatoren und Feinde der Werktätigen, den tatsächlichen und vollen Sieg über die Bedürftigkeit und den geistigen Tiefstand, über die Rückständigkeit der kleinen Individual-Wirtschaft sicherzustellen und eine hohe Arbeits- und Markt-Produktivität der Kollektivwirtschaft zu schaffen.
II. Vom Boden. 2. Alle Feldraine, die die Landstücke der einzelnen Artelmitglieder voneinander trennten, werden beseitigt und alle Bodenstücke werden in ein einziges Landmassiv zusammengetan, das sich in der kollektiven Nutzung des Artels befindet. Bei der vollen Vergesellschaftung aller nutzbaren Ländereien bleiben der individuellen Nutzung die Böden um das Haus (Gemüsegärten, Gärten u. dgl.) überlassen, wobei dort, wo es notwendig ist, durch den Entscheid der Leitung des Artels nach Bestätigung der General-Versammlung die Ausmaße der Landstücke um das Haus verändert werden. 3. Das geschlossene Landmassiv der Artels darf in keinem Falle verkleinert werden. Die Zuteilung von Land an die ausgeschiedenen Artel-Mitglieder auf Kosten der Ländereien der Artels ist verboten. Die aus dem Artel Ausscheidenden können nur aus den freien Ländereien des staatlichen Landfonds Land erhalten.
III. Von den Produktionsmitteln. 4. Es werden vergesellschaftet das gesamte Arbeitsvieh, das landwirtschaftliche Inventar, das gesamte Marktproduktionsvieh, sämtliche Saatgutbestände, Futtermittel in Mengen, die notwendig sind für die Erhaltung des vergesellschafteten Viehes, Wirtschaftsgebäude, die für die Wirtschaftsführung des Artels notwendig sind und alle landwirtschaftlichen Nebenbetriebe. Die Wohngebäude der Artel-Mitglieder werden nicht vergesellschaftet. Bei der Vergesellschaftung des landwirtschaftlichen Inventars wird der persönlichen Nutzung der Artel-Mitglieder das kleine landwirtschaftliche Inventar belassen, das zur Bearbeitung des Bodens um das Haus notwendig ist. Aus dem vergesellschafteten Arbeitsvieh scheidet die Artelleitung im Falle der Notwendigkeit eine möglichst geringe Zahl von Pferden für die persönlichen Bedürfnisse der Artel-Mitglieder aus. In Wirtschaften mit einer Kuh wird das Milchvieh nicht vergesellschaftet. In Wirtschaften mit mehr Kühen wird der persönlichen Nutzung eine Kuh überlassen, die übrigen werden vergesellschaftet. Aus dem vergesellschafteten Milchvieh werden Artel-Wirtschaften für die Marktproduktion gebildet. Die Vergesellschaftung des Kleinviehes, d. h. von Schweinen und Schafen, wird in den Gebieten mit entwickelter gewerblicher Kleintierzucht durchgeführt, wobei den Artel-Mitgliedern eine bestimmte Menge von Kleinvieh belassen bleibt, deren Anzahl vom Artet festgesetzt wird. In Gebieten nichtgewerblicher Kleinviehzucht werden Schweine und Schafe nicht vergesellschaftet. Hausgeflügel wird nicht vergesellschaftet. Neben der Belassung von Kleinvieh und Geflügel im Individualeigentum organisieren die Kolchosen die vergesellschaftete gewerbliche Kleinvieh- und Geflügelzucht. Als Versicherung gegen die Mißernten und Futterlosigkeit werden in den Artels unantastbare Saatgut- und Futterfonds geschaffen.
IV. Tätigkeit des Artels …
V. Von der Mitgliedschaft. 7. Als Mitglied des Artels können alle Werktätigen aufgenommen werden, die das sechzehnte Lebensjahr erreicht haben. Nicht aufgenommen werden in das Artel Kulaken und alle Personen, denen das Wahlrecht entzogen wurde. Ausnahmen aus dieser Regel sind für die Mitglieder solcher Familien zulässig, zu denen Personen gehören, die der Sowjetregierung ergeben sind: rote Partisanen, Rotarmisten, Rotflottenangehürige (Mannschaften und Offiziere), Dorf-Lehrer und -Lehrerinnen unter der Bedingung der Bürgschaft für die Mitglieder ihrer Familie. Wirtschaften, die vor dem Eintritt in den Kolchos ihr Vieh schlachten oder verkaufen, ihr Inventar veräußern oder böswillig Saatgut verschleudern, werden nicht in das Artel aufgenommen. VI. Mittel des Artels. 8. jeder ins Artet Eintretende muß eine Beitrittsgebühr in Höhe von zwei bis zehn Prozent des Wertes des gesamten auf ihn entfallenden vergesellschafteten und nicht vergesellschafteten Eigentumsanteiles am Hof, mit Ausnahme des Hausrates und der Dinge des persönlichen Gebrauchs, zahlen. 9. Vom Wert des vergesellschafteten Eigentums der Artel-Mitglieder (des Arbeits- und produktiven Viehes, des Inventars, der Wirtschaftsgebäude u. dgl.) wird ein Anteil in Höhe von einem Viertel bis zur Hälfte dem unteilbaren Fonds des Artels zugezählt, wobei ein größerer Prozentsatz für stärkere Wirtschaften angewandt wird. Der restliche Teil des Eigentums des Artet-Mitgliedes wird seinem Gesellschaftsanteil gutgeschrieben. 10. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Artel rechnet die Leitung mit ihm ab und zahlt ihm den Geschäftsanteil zurück, wobei dem aus dem Artel Ausgeschiedenen ein Landstück nur außerhalb der Grenzen des Artel-Landes zugeteilt werden kann. Die Abrechnung wird in der Regel zum Schluß des Wirtschaftsjahres vorgenommen. 11. Von den sich zum Schluß des Wirtschaftsjahres ergebenden Einnahmen des Artels werden die wirtschaftlichen und die mit der Wirtschaft in Zusammenhang stehenden Ausgaben sowie die Ausgaben für den Unterhalt der Arbeitsunfähigen gedeckt, Abzüge für die unteilbaren und Gemeinschafts-Fonds (von 10 bis 30 Prozent für den unteilbaren Fonds, von 5 bis 15 Prozent für andere Gesellschafts-Fonds) und die Arbeitslohn-Abrechnungen vorgenommen.
VII. Organisation und Entlohnung der Arbeit. 12. Alle Arbeiten in der Wirtschaft des Artels werden von den persönlich arbeitenden Artel-Mitgliedern im Einklang mit den Regeln der inneren Ordnung, die von der Generalversammlung angenommen wurden, ausgeführt. Zu landwirtschaftlichen Arbeiten in Lohnarbeit dürfen nur Personen herangezogen werden, die über besondere Kenntnisse oder Spezialausbildung verfügen (Agronome, Ingenieure, Techniker u. dgl.). 14. Zur zweckmäßigen Organisation der Arbeit der Artelmitglieder werden Arbeitsnormen und Bewertungsnormen für die einzelnen Arbeitsarten aufgestellt, die Arbeitsmenge und -güte berücksichtigt und Stücklohn- sowie Akkordarbeit eingeführt. 15. Die Entlohnung der Arbeit der Arte]-Mitglieder wird in folgender Weise durchgeführt: im Laufe des Wirtschaftsjahres werden für Verpflegungs- und andere Bedürfnisse der ArtelMitglieder als Vorschuß (in Geld oder in Natura) nicht mehr als 50 Prozent des auf sie entfallenden Arbeitslohnes ausgegeben. Am Ende des Wirtschaftsjahres wird die endgültige Abrechnung des Arbeitslohnes durchgeführt. ANMERKUNG. Von den Beträgen, die von den Artel-Mitgliedern in Gewerben außerhalb des Artels verdient werden, wird ein Abzug für den öffentlichen Fonds des Artels von drei, jedoch nicht mehr als zehn Prozent ausgeführt, wobei die Höhe der Abzüge in den genannten Grenzen vom Artel oder der Kolchos-Vereinigung festgesetzt wird.
VIII. Maßnahmen der Einwirkung. 17. Alle Mitglieder des Artels verpflichten sich, sich den Forderungen der Satzungen, den Anordnungen der allgemeinen Versammlung und Leitung unterzuordnen, die Regeln der inneren Ordnung zu beachten, gewissenhaft die ihnen von der Leitung übertragenen Arbeiten auszuführen und ihren sozialen Verpflichtungen nachzukommen. Die unwirtschaftliche und nachlässige Behandlung des vergesellschafteten Inventars und Viehes wird vom Artel als ein Verrat an der Sache der Kollektivierung, als eine praktische Unterstützung des Kulaken, des Feindes, angesehen. Für solche unwirtschaftliche und nachlässige Behandlung des vergesellschafteten Eigentums, für das Fernbleiben von der Arbeit ohne entschuldbare Gründe und für andere Verletzungen der Disziplin belangt die Leitung die Schuldigen nach Maßgabe der Regeln der inneren Ordnung (z. B. Verweis, Warnung, zeitweilige Entfernung von der Arbeit, Strafe u. dg1.). Bei Unverbesserlichen stellt die Leitung des Artels vor der allgemeinen Versammlung die Frage des Ausschlusses aus dem Verband des Artels.
IX. Die Geschäftsführung des Artels. 18. Die Geschäfte des Artels führt die allgemeine Versammlung der Mitglieder und die Leitung. Wenn die Einberufung der allgemeinen Versammlung infolge der großen Zahl von Artel-Mitgliedern oder der verstreuten Lage der Ansiedelungen auf Schwierigkeiten stößt, tritt an die Stelle der allgemeinen Versammlung die Versammlung der Bevollmächtigten. Die Mitglieder der Bevollmächtigten-Versammlung werden von der Versammlung der Artel-Mitglieder für die einzelnen Ansiedelungen des Kolchoses gewählt. Das oberste Verwaltungsorgan des Artels ist die allgemeine Versammlung (oder die Versammlung der Bevollmächtigten), sie entscheidet über die wichtigsten Fragen der Tätigkeit des Artels, wählt die Leitung und die Revisionskommission und bestätigt die Instruktionen für ihre Arbeit. Die allgemeine Versammlung (oder die Versammlung der Bevollmächtigten) bedarf zu ihrer Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von nicht weniger als der Hälfte der Mitglieder. Die Beschlüsse der allgemeinen Versammlung (oder der Versammlung der Bevollmächtigten) werden mit einfacher Stimmenmehrheit und öffentlicher Abstimmung angenommen. 20. Die Leitung des Artels wird auf ein Jahr gewählt, sie ist das Vollzugsorgan des Artels und führt alle seine Geschäfte. Die Obliegenheiten der Wirtschaftsführung und -produktion des Artels werden von der Leitung unter ihre Mitglieder verteilt. Diese tragen für die ihnen übertragenen Geschäfte die volle Verantwortung und genießen die für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Rechte. …
X. Wechselbeziehungen zum Kolchos-System. 22. Das Artel tritt als Mitglied der entsprechenden Kolchos-Vereinigung bei und arbeitet unter ihrer unmittelbaren Anleitung. Auf der Grundlage seines Produktionsplanes schließt das Artel mit der ... Kolchos-Vereinigung Verträge über Kontrahierung ab, in denen die Verpflichtungen des Artels bezüglich der Organisation der landwirtschaftlichen Produktion und der planmäßigen Ablieferung der gesamten Marktproduktion an den Staat und die Genossenschaft festgesetzt sind sowie die Verpflichtung der Kolchos-Vereinigung und anderer staatlicher und genossenschaftlicher Organe, die Artels mit Produktionsmitteln und Verbrauchswaren zu versorgen und die Unterstützung des Artels mit Krediten und agronomischer Hilfe zu organisieren.
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