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II. Staatsordnung (I. Lewin)

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Die Staatsordnung der UdSSR - eines Staates historisch höheren Typus - basiert auf den Prinzipien einer konsequenten sozialistischen Demokratie. Diese Prinzipien sind: 1) volle Souveränität des gesamten sowjetischen Volkes, wie sie im System der Sowjets als der Form der staatlichen Organisation der Ge­sellschaft ihren Ausdruck gefunden hat; 2) Gleich­heit, Unabhängigkeit und Brüderlichkeit der Völker, verkörpert im Aufbau des sowjetischen Nationali­tätenstaates als Union; 3) Freiheit der Bürger als Mitglieder der sozialistischen Gesellschaft, und zwar im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen und durch die sozialistische Ordnung des Sowjetstaates garan­tierten Rechte und Pflichten.

Die reale Grundlage der sowjetischen Demokratie sind das sozialistische Wirtschaftssystem und die sozialistischen Produktionsverhältnisse. Diese wer­den hauptsächlich durch folgende Merkmale ge­kennzeichnet: das gesellschaftliche Eigentum an den Produktionsmitteln und -instrumenten in der Form des staatlichen, dem gesamten Volk gehörenden Eigentums oder in der Form des genossenschaft­lich-kollektivwirtschaftlichen Eigentums, die Pla­nung der Volkswirtschaft im Interesse des ge­samten Sowjetvolkes und des Sowjetstaates und die Verwirklichung des sozialistischen Prinzips: „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung".

Der Sieg der sozialistischen Revolution und die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsord­nung hatten zur Folge, daß das Eigentum an den Produktionsmitteln und -instrumenten, als die mate­rielle Basis der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse einer jeden Gesellschaftsordnung, in die Hände der Werktätigen überging. Dadurch wurden zum ersten Male in der Geschichte die für eine wirkliche Souveränität des Volkes erforder­lichen Voraussetzungen geschaffen, eine Souve­ränität, die vom Sowjetvolk durch die Sowjets aus­geübt wird. Von einer Souveränität des Volkes kann in kapitalistischen Staaten, in denen eine verschwindende Minderheit, und zwar die kapi­talistischen Monopole, die Schlüsselstellungen in der Wirtschaft besetzt hält und ein erheblicher Teil des nur formal souveränen Volkes aus den Massen wirtschaftlich abhängiger Proletarier und Halbproletarier besteht, nicht die Rede sein.

Das sozialistische Wirtschaftssystem, das die Be­seitigung der Ausbeuterklassen und die Vernichtung der Ausbeutung als der Hauptursache nationaler Zwietracht und Uneinigkeit gewährleistete, schuf die Voraussetzungen für die Lösung der nationalen Frage und des Problems der freiwilligen Zusammen­arbeit der Völker innerhalb eines Staates, und zwar auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Souveränität. Auf dieser Grundlage entwickelten sich und erstarkten die sowjetischen Unionsrepubliken, die Autonomen Republiken und die Autonomen Gebiete, erstarkte der auf der unver­brüchlichen Stalinschen Völkerfreundschaft ge­gründete sowjetische Nationalitätenstaat. „Die sowjetische Staatsordnung hat sich als das Vor­bild eines Nationalitätenstaates erwiesen" (Stalin, Rede vor der Wählerversammlung des Stalin-Wahl­kreises der Stadt Moskau am 9. Februar 1946, S. 11; deutsch: ebenda, Berlin 1946, S.12).

Das sozialistische Wirtschaftssystem schuf die Voraussetzungen für die wahre Freiheit der Person und für die Gleichheit der Bürger, indem es den Menschen nicht nur die Furcht vor dem Morgen nahm und sie von drohender Arbeitslosigkeit und von jeder Art wirtschaftlicher Abhängigkeit be­freite, sondern den Bürgern auch die für die unein­geschränkte Ausübung ihrer Rechte erforderlichen materiellen Mittel gab.

Die juristische Grundlage der staatlichen Ordnung ist die Verfassung der UdSSR vom 5. Dezember 1936, die nach dem Namen ihres Schöpfers und geistigen Urhebers die Bezeichnung Stalinsche Ver­fassung erhielt. In ihr sind die Hauptprinzipien der sowjetischen Gesellschafts- und Staatsordnung nie­dergelegt. Sie bezeugen den Sieg des Sozialismus und die Verwirklichung einer folgerichtig aufgebauten so­zialistischen Demokratie. Von den ersten Tagen seines Bestehens an wurde der Sowjetstaat im Geiste wahr­hafter Demokratie für die Werktätigen, d.h. für die erdrückende Mehrheit des Volkes, aufgebaut. Die Verfassungsentwicklung des Sowjetstaates - von der Verfassung der RSFSR vom Jahre 1918 bis zur Verfassung der UdSSR vom Jahre 1936 - spiegelt den Wechsel der Phasen und Formen in der Entwicklung des sozialistischen Staates wider (siehe unten: Die sowjetische Periode der Geschichte der UdSSR). Ihr Merkmal ist die ständig wachsende Demokratie der sowjetischen Staatsordnung. Die Stalinsche Verfassung fixierte die Umwandlung des Sowjetstaates aus einer Demokratie für die gewaltige Mehrheit des Volkes in eine „Demokratie für alle" (Stalin, Fragen des Leninismus, 11. Aufl., S. 524; deutsch: ebenda, Berlin 1951, S. 633).

Kennzeichen dafür, daß der Sowjetstaat in seiner zweiten Entwicklungsphase den Übergang zu einer noch höheren Stufe der Demokratie vollzog, sind die Änderungen, zu welchen die Stalinsche Ver­fassung im Wahlsystem, in der Struktur der obersten Organe der Staatsgewalt und im System der bür­gerlichen Grundrechte geführt hat.

 

DIE SOWJETS ALS DIE POLITISCHE GRUND­LAGE DER UdSSR

 

Die politische Grundlage des Sowjetstaates sind die Sowjets der Werktätigen-Deputierten. Sie sind es, welche die Form des Sowjetstaates als einer Sowjetrepublik – zum Unterschied von allen anderen Staatsformen, insbesondere von der parlamentarischen Republik – bestimmen.

Alle Macht in der UdSSR gehört den Werktätigen in Stadt und Land in Gestalt der Sowjets der Deputierten der Werktätigen, die von den letz­teren gewählt und kontrolliert werden. Die Sowjets sind die mit unbeschränkter Vollmacht ausgestat­teten Massenorgane des gesamten Volkes. Als Macht­organe des gesamten Volkes verkörpern sie die staatliche Führung der Gesellschaft (Diktatur) seitens der Arbeiterklasse, der fortgeschrittensten Gesellschaftsklasse, die an der Spitze des Sowjet­volkes auf seinem Wege zum Kommunismus steht; zugleich verkörpern sie das Bündnis der befreun­deten Klassen - der Arbeiter und Bauern - und die führende Rolle der Kommunistischen Partei als der Avantgarde der Arbeiterklasse und aller Werk­tätigen.

Die Kommunistische Partei ist die „grundlegende führende Kraft im System der Diktatur des Prole­tariats" (Stalin, Fragen des Leninismus, 11. Aufl., S. 120; deutsch: ebenda, Berlin 1951, S. 150); sie lenkt die Tätigkeit sämtlicher gesellschaftlichen und staatlichen Organisationen. - Die führende Rolle der Partei bietet die Gewähr dafür, daß die Arbeit der Sowjets ihren Inhalt und ihre Richtung erhält. Die Kommunistische Partei ist die regierende Partei, was jedoch nicht bedeutet, daß sie die So­wjets ersetzen soll. Sie leitet den Staat durch ihre Mitglieder in den Sowjets der Werktätigen-Depu­tierten und wird hierbei vom grenzenlosen Ver­trauen des Volkes getragen [s. Abschnitt: Die KPdSU (B)]. Die Sowjets üben die Macht des Volkes sowohl im örtlichen Maßstab (örtliche So­wjets der Werktätigen-Deputierten) als auch im Maßstab der Unions- und der Autonomen Sowjet­republiken (Oberste Sowjets der Unions- und der .Autonomen Republiken) und im Gesamtunions­maßstab (Oberster Sowjet der UdSSR) aus. Alle Sowjets, einschließlich des Obersten Sowjets der UdSSR, werden unmittelbar vom Volk gewählt und kontrolliert. Das Verhältnis zwischen den zentralen und den örtlichen Stellen regelt sich nach den Grund­sätzen des demokratischen Zentralismus, wodurch die Einheitlichkeit der Führung und eine weit­gehende operative Initiative und Selbständigkeit der örtlichen Stellen verbunden werden.

Die souveränen Machtorgane sind die Obersten Sowjets der Unionsrepubliken als souveräner So­wjetstaaten und der Oberste Sowjet der UdSSR als Träger der Souveränität des Sowjetstaates und des Sowjetvolkes in seiner Gesamtheit.

Die sowjetische Form des Staates in seiner zweiten Entwicklungsphase, die in der Stalinschen Ver­fassung fixiert ist, kennzeichnen folgende Merk­male:

a) Der repräsentative Charakter der Sowjets als der vom gesamten Volk auf Grundlage des um­fassendsten Wahlrechts - des demokratischsten Wahlrechts der Welt - gewählten Organe des Volkes im wahrsten Sinne des Wortes.

b) Die uneingeschränkte Macht der Sowjets. Sie findet ihren Ausdruck nicht nur im Umfang ihrer Zuständigkeiten, sondern auch darin, daß alle Ver­waltungsorgane, sowohl die zentralen als auch die örtlichen, vom Obersten Sowjet der Union, von den Obersten Sowjets der Unions- und der Autonomen Republiken sowie von den örtlichen Sowjets be­stimmt und überwacht werden. Im Sowjetstaat gibt es keine Staatsorgane, die von den gewählten Sowjets unabhängig, ihnen nicht verantwortlich und zu einer abweichenden Willensbildung fähig wären.

c) Die Kontrolle der Deputierten der Sowjets aller Stufen durch das Volk. Sie äußert sich darin, daß dem Volk das Recht zusteht, die Deputierten vor­zeitig abzuberufen, und daß die Deputierten den Wählern gegenüber verantwortlich sind.

d) Die unmittelbare Verbindung zwischen Sowjets und Volk. Sie wird durch die unmittelbare Teil­nahme des Volkes, insbesondere durch seine ge­sellschaftlichen Massenorganisationen, durch das Sowjetaktiv usw., an der Verwaltung des Staates hergestellt.

Die Hauptzüge des Sowjetsystems finden somit im sowjetischen Wahlsystem sowie in der Struktur und in der Tätigkeit der obersten und der örtlichen Organe der Staatsgewalt und der staatlichen Ver­waltung ihren Ausdruck.

Das sowjetische Wahlsystem. Der kon­sequent demokratische Charakter des sowjetischen, auf der Stalinschen Verfassung beruhenden Wahl­systems wird durch die drei nachstehenden Besonderheiten gekennzeichnet.

Der demokratische Charakter des sowjetischen Wahlsystems tritt vor allem in der konsequenten, von allen Beschränkungen und Ausnahmen befreiten Durchführung der demokratischen Grundsätze der allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen in Erscheinung. Der Gesamt­charakter der Wahlen wird durch das Fehlen jeg­licher Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Nationalität, des Glaubensbekenntnisses oder des Geschlechts sowie einer Diskriminierung aus vermögensmäßigen Gründen, aus Gründen des Bil­dungsgrades, einer früheren Tätigkeit oder des Alters (mit Ausnahme der Forderung nach Volljährigkeit) bestimmt. - Die Gleichheit der Wahlen für alle Bevölkerungsgruppen wird dadurch gewährleistet, daß jeder Bürger nur eine Stimme hat und die Wahlkreise gleich groß sind. Bei den Wahlen für den Nationalitätensowjet gelten die gleichen Grund­sätze, und zwar im Hinblick auf die Hauptaufgabe dieser Kammer, den besonderen Interessen der verschiedenen Nationalitäten der UdSSR gerecht zu werden. Dem Grundsatz, daß die Wahlkreise bei den Wahlen für den Nationalitätensowjet die gleiche Größe haben müssen, wird dadurch Rech­nung getragen, daß in jeder Unionsrepublik, in jeder Autonomen Republik und in jedem Auto­nomen Gebiet die Wahlkreise nach gleichen Ge­sichtspunkten gebildet werden (die Nationalen Kreise stellen selbständige Wahlkreise dar). Das Prinzip der direkten Wahlen wird mit letzter Kon­sequenz durchgeführt; das gleiche gilt für die ge­heime Abstimmung. Bei den sowjetischen Wahlen wird bei der Aufstellung von Kandidaten nach streng demokratischen Grundsätzen verfahren. Die Auf­stellung der Kandidaten ist eine Angelegenheit des ganzen Volkes, an ihr beteiligen sich die Millionen­massen der Arbeiter, Bauern und der Intelligenz.

In der sozialistischen Gesellschaft, die aus zwei befreundeten Klassen - den Arbeitern und den Bauern - und der Schicht der werktätigen Intelligenz besteht, ist die Wahl mit absoluter Mehr­heit die beste Methode, um die Ansicht des Volkes in den Sowjets zum Ausdruck kommen zu lassen.

Eine Analyse der bürgerlich-demokratischen Wahlsysteme zeigt, daß keines die demokratischen Forderungen voll verwirklicht hat. In einigen Staaten (z. B. in bestimmten Staaten der USA) be­steht bis auf den heutigen Tag in verschiedener Form ein Vermögenszensus. Aber auch dort, wo es keinen Vermögenszensus gibt, wird sein Fehlen durch zahlreiche geheime Klassenzensen wett­gemacht; man greift zu einer besonderen Wahlarithmetik, um die Grundsätze der Allgemeinheit, Unmittelbarkeit und Gleichheit abzuwandeln und zu entstellen, während ein beträchtlicher Teil der Werktätigen von der Wahl„ ausgeschlossen" wird. - Hoher Alterszensus, Bildungszensus, Seßhaftig­keitszensus, mehrfaches Stimmrecht, Abweichungen vom Grundsatz der Gleichheit der Wahlkreise, Entziehung des Wahlrechts mit Rücksicht auf das Ge­schlecht, Ausschaltung der Völker der Kolonien von den Parlamentswahlen, indirekte Wahlen für eine der Kammern, Verlangen nach Stellung einer Geld­kaution durch die Kandidaten - das sind nur einige der Abweichungen von den Grundsätzen des demo­kratischen Wahlrechts, die in jedem bürgerlichen Wahlsystem in dieser oder jener Form anzutreffen sind.

Eine Besonderheit des sowjetischen Wahlsystems besteht darin, daß es sich nicht nur darauf be­schränkt, die Wahlrechte der Bürger im einzelnen festzulegen, sondern daß es darüber hinaus auch jedem Wähler und jedem Werktätigenkollektiv, das Deputiertenkandidaten für den Obersten Sowjet der UdSSR aufstellt, die Ausübung dieses Rechts mit Hilfe eines ganzen Systems von Garantien sichert. - In materieller Hinsicht geschieht das dadurch, daß der Staat alle mit den Wahlen verbundenen Aus­gaben übernimmt: er stellt Papier zur Verfügung, sorgt für den Druck von Wahlliteratur, Plakaten, Flugblättern usw. - Verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Schutz genießt das Wahlrecht inso­fern, als jeder nicht in die Wählerliste aufgenom­mene Wähler sein Stimmrecht beim Vollzugskomitee des Sowjets feststellen lassen kann; dieses ist ver­pflichtet, seinen Antrag binnen drei Tagen zu prü­fen; falls der Beschwerdeführende mit der Entschei­dung des Vollzugskomitees nicht einverstanden ist, kann er sich an das Volksgericht wenden, das den Fall innerhalb einer Frist von drei Tagen in öffent­licher Sitzung, und zwar im Beisein des Beschwerde­führenden und unter Vorladung des Vorsitzenden des Vollzugskomitees, zu klären hat. - Das sowje­tische Strafgesetz schützt den Wähler vor jedem Versuch, einen ungesetzlichen Druck auf ihn auszu­üben sowie ihn durch Gewaltanwendung, Drohung, Betrug oder Bestechung an der Ausübung des Wahl­rechts zu hindern. Der Aufgabe, eine Teilnahme sämtlicher Stimmberechtigten zu ermöglichen, dienen auch die Modalitäten der Durchführung der Wahlen, insbesondere ihre Ansetzung an arbeits­freien Tagen, ihre Abhaltung in möglichst unmittel­barer -Nähe der Wahlbezirke usw.

Die wichtigste Besonderheit des sowjetischen Wahlsystems liegt darin, daß es die Grundsätze ent­hält nach denen in einer sozialistischen Gesellschaft das Volk die Wahl der Machtorgane vornimmt. „Unsere Wahlen stellen die einzigen wirklich freien und wirklich demokratischen Wahlen in der ganzen Welt dar. - Wahlen dieser Art können nur stattfin­den, weil bei uns die sozialistische Ordnung herrscht und weil man bei uns nicht nur mit dem Aufbau des Sozialismus beschäftigt ist, sondern weil er bereits Gestalt gewonnen hat und in das Alltagsleben des Volkes eingegangen ist ...

Das ist die Grundlage, auf der bei uns neue, wirk­lich freie und wirklich demokratische Wahlen durch­geführt werden, für die es in der Geschichte der Menschheit keine Beispiele gibt" (Stalin, Rede vor der Wählerversammlung des Stalin-Wahlkreises der Stadt Moskau am 11. Dezember 1937, 1945, S. 5-6).

 

DER OBERSTE SOWJET DER UdSSR ALS DAS HÖCHSTE ORGAN DER STAATSGEWALT IN DER UdSSR

 

Das höchste Organ der Staatsgewalt der UdSSR ist der Oberste Sowjet der UdSSR, der vom ge­samten sowjetischen Volk für vier Jahre aus den Reihen der wahlberechtigten Bürger im Alter von über 23 Jahren gewählt wird.

Der Oberste Sowjet der UdSSR besteht aus zwei Kammern: dem Unionssowjet und dem Nationali­tätensowjet. Das sowjetische Zweikammersystem hat die Aufgabe, neben den gemeinsamen Interessen der Werktätigen auch die spezifischen Interessen der Werktätigen der verschiedenen, insbesondere auch der zahlenmäßig kleinen Nationalitäten zu wahren. Dieser Aufgabe dient auch der Aufbau der beiden Kammern. Der Unionssowjet wird von allen Wäh­lern nach Wahlbezirken gewählt, und zwar entfällt auf 300000 Einwohner je ein Deputierter. Der Nationalitätensowjet wird, um eine selbständige Vertretung aller sowjetischen Nationalitätengebilde zu ermöglichen, nach folgenden Gesichtspunkten ge­wählt: jede Unionsrepublik entsendet 25 Depu­tierte, jede Autonome Republik 11 Deputierte, jedes Autonome Gebiet 5 Deputierte und jeder Nationale Kreis 1 Deputierten. Insgesamt wurden im Jahre 1946 bei den Wahlen für den Obersten Sowjet der UdSSR der zweiten Wahlperiode (einschließlich der von den außerhalb der Grenzen der UdSSR befind­lichen Truppenteilen nach besonderen Bestimmun­gen gewählten Deputierten) für den Unionssowjet 682 Deputierte und für den Nationalitätensowjet 657 Deputierte gewählt. Im Nationalitätensowjet der zweiten Wahlperiode waren 49 Nationalitäten der UdSSR vertreten. - Die Grundsätze des sowje­tischen Zweikammersystems sind: a) gleiche demo­kratische Methode bei der Bildung der beiden Kam­mern - beide Kammern werden vom gesamten Sowjetvolk in geheimer Abstimmung unmittelbar gewählt - und b) Gleichberechtigung der beiden Kammern.

Alle Maßnahmen, die der Oberste Sowjet trifft, ergehen im Einvernehmen der beiden Kammern. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen den Kammern geht die Frage zur weiteren Entscheidung an eine von den Kammern paritätisch gebildete Schlich­tungskommission. Falls diese sich nicht einigen kann oder falls eine der beiden Kammern mit der Ent­scheidung der Kommission nicht einverstanden ist, wird der Fall erneut in den Kammern behandelt. Kommt hier wiederum keine Einigung zustande, so löst das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR den Obersten Sowjet der UdSSR auf und verfügt Neuwahlen.

Die Einhaltung dieser Grundsätze gibt die Ge­währ, daß das sowjetische Zweikammersystem jeder­zeit und in jeder Hinsicht als Ausdruck einer konse­quenten Demokratie gelten kann.

Der Oberste Sowjet der UdSSR ist als ein das ge­samte Volk repräsentierendes Organ der Träger der Souveränität des Sowjetvolkes und des Sowjet­staates. - Der Oberste Sowjet der UdSSR ist das höchste Organ der Staatsgewalt in der UdSSR. In seinen Händen liegt die gesamte Gesetzgebung der Union. Nur er ist befugt, Gesetze zu erlassen, die für die gesamte UdSSR Gültigkeit haben. Sämtliche obersten Organe der Verwaltung, der Rechtspre­chung und der Aufsicht über die Gesetzlichkeit wer­den von ihm gebildet und kontrolliert. Hierin liegt einer der Unterschiede des sowjetischen Systems gegenüber dem auf dem Prinzip der formellen „Ge­waltenteilung" aufgebauten Staatssystem, bei dem das Organ der Volksvertretung (Parlament) nur für die Gesetzgebung zuständig ist, während es die sog. vollziehende Gewalt nicht (oder so gut wie gar nicht) kontrollieren darf. In der gleichen Weise unter­scheidet sich das Sowjetsystem auch von den auf den Grundsätzen des Parlamentarismus aufgebauten Staatssystemen. Hier übt zwar das Parlament eine gewisse Kontrolle über die Regierung aus, die ihm formell verantwortlich ist. Das Parlament bildet jedoch die Regierung nicht unmittelbar, das Staats­oberhaupt ist dem Parlament gegenüber nicht ver­antwortlich. Auf Vorschlag des Regierungschefs kann es das Parlament auflösen und Neuwahlen aus­schreiben. Der vollziehenden Gewalt bietet sich so­mit die Möglichkeit, einen erheblichen Druck auf die gesetzgebende Gewalt auszuüben, der sie formal unterstellt ist.

Die Rechte des Obersten Sowjets sind folgende 1) er erläßt die Gesetze der UdSSR, insbesondere auch die wichtigen Gesetze über den Haushalt der UdSSR und über den Volkswirtschaftsplan; 2) er wählt das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR, das der Kollegialpräsident der UdSSR ist; 3) er bildet die Regierung der UdSSR - den Mi­nisterrat der UdSSR; 4) er wählt den Obersten Gerichtshof der UdSSR, das oberste Organ der sowjetischen Rechtsprechung, und ernennt den Generalstaatsanwalt der UdSSR, den Hüter der sowjetischen Gesetzlichkeit; 5) er übt die Kontrolle über die Organe der Staatsgewalt aus (Interpella­tionsrecht der Deputierten, Recht auf Einsetzung von Untersuchungs- und Revisionskommissionen, auf Absetzung aller höheren Amtspersonen des Staates; 6) er vollzieht alle sonstigen Akte der höch­sten Staatsgewalt wie: Ratifizierung wichtiger Ver­träge mit ausländischen Staaten, Erklärung des Kriegszustandes usw.; 7) er hat das Recht, mit Zweidrittelmehrheit in jeder Kammer Verfassungs­änderungen vorzunehmen; 8) er stellt durch jede seiner Kammern die Geschäftsordnung auf, wählt die Organe der Kammern usw.

Der Oberste Sowjet der UdSSR wird jährlich zweimal durch das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR zu Tagungen einberufen. Außerordent­liche Tagungen des Obersten Sowjets setzt das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR nach eigenem Ermessen oder auf Antrag einer der Unions­republiken fest. Die Tagungen beider Kammern be­ginnen und enden gleichzeitig, d. h. am gleichen Tage. jede Kammer setzt ihre Tagesordnung fest. Nach übereinstimmendem Beschluß der Kammern können auch gemeinsame Sitzungen beider Kam­mern stattfinden, auf denen dann die Kammer­vorsitzenden abwechselnd den Vorsitz führen.

Die Wahl des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR, des Ministerrats, des Obersten Gerichts­hofes der UdSSR sowie die Ernennung des General­staatsanwaltes der UdSSR erfolgen in gemeinsamen Sitzungen beider Kammern. Jede Kammer wählt ihren Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vor­sitzenden, die Mandatskommission, welche die Gül­tigkeit der Mandate zu prüfen hat (der Bericht der Mandatskommission wird jeweils der Kammer zur Bestätigung vorgelegt), die Kommission für Gesetzes­vorschläge (ihre Aufgabe ist die vorherige Erörte­rung und Vorbereitung von Gesetzentwürfen, die dem Obersten Sowjet der UdSSR vorgelegt werden sollen), die Haushaltkommission (sie legt ihr Kor­referat über den Staatshaushalt vor) und die Kom­mission für auswärtige Angelegenheiten. Jede Kam­mer kann außerdem auch von Fall zu Fall Redak­tionskommissionen für einzelne Gesetzentwürfe einsetzen. Das Recht der Gesetzesinitiative haben beide Kammern, und zwar der einzelne Deputierte, die Kammerkommissionen, das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR und der Ministerrat der UdSSR.

 

 

DAS PRÄSIDIUM DES OBERSTEN SOWJETS DER UdSSR

 

Der Oberste Sowjet wählt auf der ersten Tagung nach den Wahlen sein Präsidium. Dieses behält seine Funktionen bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Oberste Sowjet der neuen Wahlperiode das neue Präsidium wählt. Das Präsidium des Obersten Sowjets besteht aus dem Vorsitzenden, den Stell­vertretern des Vorsitzenden (entsprechend der Zahl der Unionsrepubliken), dem Sekretär des Prä­sidiums und weiteren 15 Mitgliedern. - Das Prä­sidium des Obersten Sowjets ist - wie bereits er­wähnt - der sowjetische Kollegialpräsident. Es weist jedoch eine Reihe von Merkmalen auf, die es in starken Gegensatz zu dem „üblichen" Staats­oberhaupt eines bürgerlichen Staates bringen. Die Besonderheiten bestehen darin, daß das Präsidium des Obersten Sowjets: a) dem Obersten Sowjet rechenschaftspflichtig ist und ihm gegenüber die Verantwortung für die Gesetzlichkeit und die Zweckmäßigkeit seiner Handlungen trägt - zum Unterschied von dem nicht verantwortlichen Staats­chef eines bürgerlichen Staates. Das. einzelne Mit­glied des Präsidiums kann vom Obersten Sowjet jederzeit abberufen werden; b) ein Kollegialpräsi­dent ist, während das Oberhaupt des bürgerlichen Staates gewöhnlich eine Einzelperson ist; c) nur aus Volksvertretern, also Mitgliedern beider Kammern des Obersten Sowjets, besteht, wodurch erreicht wird, daß sämtliche Unionsrepubliken sowie die größeren Autonomen Republiken, Gaue und Gebiete vertreten sind; d) nicht das Recht hat, gegen die Entscheidungen des Obersten Sowjets ein Veto einzulegen oder den Obersten Sowjet der UdSSR auf­zulösen (eine Auflösung kann nur in dem einen, bereits oben erwähnten Falle erfolgen und hängt nicht von dem Ermessen des Präsidiums des Ober­sten Sowjets ab).

Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR stellt das ständig arbeitende Organ der Staatsgewalt beim Obersten Sowjet der UdSSR dar, das die höchste Staatsgewalt unter der Kontrolle des Ober­sten Sowjets der UdSSR ausübt. Befugnisse und Art der Tätigkeit des Präsidiums des Obersten Sowjets lassen sich nur begreifen, wenn man seinen engen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ober­sten Sowjet und seine systematische Eingliederung in diesen (wie das bereits aus seiner Bezeichnung her­vorgeht) berücksichtigt. Gleichzeitig ist das Prä­sidium des Obersten Sowjets als ein für seine Tätig­keit verantwortliches Organ im Rahmen seiner Zuständigkeit­selbständig und initiativberechtigt. Es hat mit dem nominellen Staatsoberhaupt eines parlamentarischen Staates nichts gemein, der zwar „herrscht", aber nicht „regiert", und durch seine formelle Prärogative die tatsächliche Alleinherr­schaft des Kabinetts verdeckt. - Selbständigkeit und Verantwortlichkeit des Präsidiums des Obersten Sowjets kommen insbesondere darin zum Ausdruck, daß seine Akte (Erlasse = ukasy) nicht der Gegen­zeichnung der Minister oder des Vorsitzenden des Ministerrates der UdSSR bedürfen.

Die hauptsächlichsten Befugnisse des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR lassen sich in folgende Gruppen zusammenfassen: a) Befugnisse auf dem Gebiet der auswärtigen Beziehungen, also Ernennung und Abberufung der politischen Ver­treter der UdSSR, Entgegennahme der Beglau­bigungs- und Abberufungsschreiben ausländischer diplomatischer Vertreter, Ratifizierung und Kündi­gung von Verträgen; in der Zeit zwischen den Ta­gungen des Obersten Sowjets: Erklärung des Kriegs­zustandes im Falle eines kriegerischen Überfalles auf die UdSSR oder der Erfüllung internationaler ver­traglicher Abmachungen über gegenseitige Hilfe­leistung bei einer Aggression; Erklärung der all­gemeinen und der teilweisen Mobilmachung sowie des Ausnahmezustandes, Ernennung und Absetzung des Oberkommandos der Streitkräfte der UdSSR; b) Befugnisse hinsichtlich der Organisierung der Arbeit des Obersten Sowjets, also Ausschreibung von Neuwahlen, Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Tagungen des Obersten Sowjets, Ausfertigung von Gesetzen durch den Vorsitzenden und den Sekretär des Präsidiums des Obersten So­wjets, Auflösung des Obersten Sowjets der UdSSR in dem obenerwähnten Falle; in der Zeit zwischen den Tagungen: Erteilung der Zustimmung zur ge­richtlichen Heranziehung eines Deputierten des Obersten Sowjets oder zu seiner Verhaftung sowie Durchführung eines Referendums; c) Kontrollbefug­nisse über die Organe der vollziehend-verfügenden Gewalt: - Kontrolle über die Regierung, Aufhebung von gesetzwidrigen Verordnungen (postanowlenija) des Ministerrates der UdSSR und der Ministerräte der Unionsrepubliken, Entgegennahme von Be­richten der Regierung und der einzelnen Ressorts; in der Zeit zwischen den Tagungen: Amtsenthebung und Ernennung von Ministern und Regierungsmit­gliedern auf Vorschlag des Vorsitzenden des Ministerrates der UdSSR; d) Befugnisse, durch Erlasse allgemeine Normen (obstschije normy) zur Rege­lung dringlicher Fragen des staatlichen Lebens, wie Einrichtung neuer Ministerien, neuer Gaue und Ge­biete u. dgl., aufzustellen.

Erlasse der letztgenannten Art sowie Erlasse über Amtsenthebung und Ernennung von Regierungs­mitgliedern legt das Präsidium des Obersten Sowjets dem Obersten Sowjet nachträglich zur Bestätigung vor; e) als Organ des Obersten Sowjets der UdSSR nimmt das Präsidium des Obersten Sowjets eine für alle Staatsorgane und Bürger der UdSSR verbindliche Auslegung der geltenden Gesetze der UdSSR vor. Es stiftet die Orden der UdSSR und legt die Ehrentitel der UdSSR, militärische Dienstgrade, diplomatische Rangstufen und andere spezielle Titel fest.

Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR hat ferner das Recht, Ein- und Ausbürgerungen vorzunehmen, Genehmigungen zum Austritt aus der Staatsbürgerschaft zu erteilen, Auszeichnungen zu verleihen, Begnadigungen auszusprechen usw.

 

DIE REGIERUNG DER UdSSR

 

Das höchste „vollziehende und verfügende" Organ (ispolnitelny i rasporjaditelny organ) der Staats­gewalt ist die Regierung der UdSSR, d. h. der Ministerrat der UdSSR. Sie wird vom Obersten Sowjet der UdSSR auf der ersten Tagung nach den Wahlen gebildet: der Oberste Sowjet beauftragt eines seiner Mitglieder, das von ihm als Vorsitzender des Ministerrates vorgesehen ist, mit der Vorlegung von Vorschlägen über die Bildung einer Regierung. Er nimmt sodann einzeln die Ernennung eines jeden der Regierungsmitglieder einschließlich des Vor­sitzenden des Ministerrates vor. Die Mitglieder der Regierung können Deputierte des Obersten Sowjets, müssen es jedoch nicht sein. Der Ministerrat der UdSSR besteht aus dem Vorsitzenden des Minister­rates, den Stellvertretern des Vorsitzenden, den Ministern für die einzelnen Verwaltungszweige sowie den Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission und des Komitees für Angelegenheiten der Kunst. Beim Ministerrat bestehen Hauptverwaltungen, Ko­mitees, Sowjets und andere zentrale Sonderdienst­stellen.

Gemäß den Besonderheiten, die sich aus dem Auf­bau des Sowjetstaates als Union ergeben, werden die Ministerien der UdSSR in Unionsministerien und in Unions- und Unionsrepublikministerien eingeteilt. Erstere leiten die einzelnen ihnen anvertrauten Zweige der Staatsverwaltung, soweit die Union aus­schließlich zuständig ist, letzteren unterstehen die Zweige, für die die Union und die Unionsrepubliken gemeinsam zuständig sind. Zur ersten Gruppe von Ministerien gehören vorwiegend Ministerien für In­dustriezweige, die in der Volkswirtschaft eine ent­scheidende Rolle spielen, zu der zweiten Gruppe all­gemeinpolitische und administrative Ministerien (z. B. die Ministerien für auswärtige Angelegenheiten, für innere Angelegenheiten. für staatliche Sicherheit, für Streitkräfte, für Finanzen, für Justiz sowie die Ministerien für Leichtindustrie und für Landwirt­schaft).

Die Regierung der UdSSR ist dem Obersten Sowjet der UdSSR sowie dem Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR verantwortlich und rechen­schaftspflichtig. Die Verantwortlichkeit kommt ins­besondere darin zum Ausdruck, daß sie verpflichtet ist, eine an die Regierung in ihrer Gesamtheit oder an ein einzelnes Regierungsmitglied gerichtete An­frage eines Deputierten innerhalb von drei Tagen zu beantworten. Die Verordnungen (postanowlenija) und Verfügungen (rasporjashenija) des Ministerrates der UdSSR ergehen auf Grund und in Ausführung der geltenden Gesetze, ihre Aufhebung kann durch das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR und den Obersten Sowjet der UdSSR erfolgen.

 

 

DIE OBERSTEN ORGANE DER STAATSGEWALT UND DER STAATSVERWALTUNG DER UNIONS­UND DER AUTONOMEN REPUBLIKEN

 

Die Organe der Staatsgewalt und der Staatsver­waltung der Unions- und der Autonomen Republiken sind in vollem Einklang mit den allgemeinen Grund­sätzen des Sowjetsystems aufgebaut. In jeder Re­publik ist das oberste Organ der Staatsgewalt der aus einer Kammer bestehende Oberste Sowjet, der durch die gesamte Bevölkerung der Republik ge­wählt wird. Zu Deputierten der Obersten Sowjets der Unions- und der Autonomen Republiken können alle wahlberechtigten Bürger der UdSSR über 21 Jahre gewählt werden. Der Oberste Sowjet der Republik wählt das Präsidium des Obersten So­wjets der Republik. In Unionsrepubliken, denen Autonome Republiken angehören, sind letztere im Präsidium des Obersten Sowjets durch Stellvertreter des Vorsitzenden des Präsidiums des Obersten So­wjets vertreten. Der Oberste Sowjet bildet die Re­gierung der Republik. Sie setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Ministerrates, den Stellver­tretern des Vorsitzenden des Ministerrates, dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission der Republik, den Ministern, dem Leiter der Verwaltung (oder des Komitees) für Angelegenheiten der Kunst und dem Vorsitzenden des Komitees für kulturelle und Bildungsanstalten. Bei den Ministerien in den Republiken unterscheidet man zwei Gruppen: die Unions- und Unionsrepublikministerien und die Republikministerien. Die Unions- und Unions­republikministerien der Unionsrepublik leiten den ihnen übergebenen Zweig der Staatsverwaltung, wobei sie sowohl der Regierung der Republik als auch dem gleichnamigen Ministerium der UdSSR unterstellt sind. Die Republikministerien der Unions­republik sind nur der Regierung der Unionsrepublik unterstellt, die Republikministerien der Autonomen Republik sind gleichzeitig den gleichnamigen Mi­nisterien der Unionsrepublik und der Regierung der Autonomen Republik unterstellt. Alle diese Organe des Sowjets sind im Rahmen der Zuständigkeit der Unions- oder der Autonomen Republik tätig.

 

 

DIE ÖRTLICHEN ORGANE DER STAATS­GEWALT

 

In den Gauen, Gebieten, Kreisen, Bezirken, Städten und Dörfern wird die Staatsgewalt durch die gewählten örtlichen Sowjets der Werktätigen ­Deputierten ausgeübt. Die Sowjets treten jährlich viermal (Gau- und Gebietssowjets) bis zwölfmal (Stadt- und Dorfsowjets) zu Tagungen zusammen. Jede Tagung wählt ihren Vorsitzenden und ihren Sekretär. Die Vollzugsorgane der Sowjets sind die Vollzugskomitees, die von den Sowjets gewählt werden und aus dem Vorsitzenden, seinen Stellver­tretern, dem Sekretär und weiteren Mitgliedern bestehen. In kleineren Dörfern stellen der Vorsitzende des Sowjets, seine Stellvertreter und der Sekretär, die sämtlich vom Sowjet gewählt sind, die Vollzugs­organe dar. Die Vollzugsorgane sind voll und ganz den Sowjets unterstellt und sind ihnen gegenüber verantwortlich. Für die einzelnen Verwaltungs­zweige bilden die Sowjets Abteilungen, die einerseits dem Vollzugskomitee der Sowjets und dem Sowjet sowie andererseits den Abteilungen der übergeord­neten Sowjets - bis zum entsprechenden Ministe­rium hinauf - unterstellt sind. Dementsprechend sind auch die Vollzugskomitees der Sowjets einer­seits dem jeweiligen Sowjet und andererseits dem Vollzugskomitee des übergeordneten Sowjets bis hinauf zum Ministerrat als dem höchsten voll­ziehenden und verfügenden Organ der Staatsgewalt unterstellt. Die doppelte Unterstellung ist eines der Prinzipien des demokratischen Zentralismus; es stellt die Grundlage dar, auf der sich die Be­ziehungen zwischen den zentralen und den örtlichen Organen im Sowjetstaat regeln.

Eine große Rolle bei der Arbeit der Sowjets ist den ständigen Kommissionen zugewiesen, die von den Sowjets gewählt werden und aus Deputierten der Sowjets bestehen. Diese Kommissionen führen die Aufträge der Sowjets aus, kontrollieren die Arbeit der Abteilungen der Sowjets usw. Sie stützen sich bei ihrer Arbeit auf das Sowjetaktiv, auf die Massenorganisationen der Werktätigen.

 

DIE ORGANE DER RECHTSPRECHUNG UND DER AUFSICHT ÜBER DIE GESETZLICHKEIT

 

Das sowjetische Gerichtssystem ist auf den Grundsätzen einer konsequenten sowjetischen Demokratie aufgebaut. Alle Gerichte werden durch Wahl bestimmt. Die Volksrichter werden unmittel­bar von der Bevölkerung der Bezirke auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die höherinstanzlichen Gerichte werden von den Gau-, den Gebiets- und den Kreissowjets auf die Dauer von fünf Jahren ge­wählt. Die Obersten Gerichtshöfe der UdSSR sowie die der Unions- und der Autonomen Republiken werden von den Obersten Sowjets der UdSSR bzw. der Unions- und der Autonomen Republiken auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Jeder Angeklagte hat das Recht, sich vor Gericht zu ver­teidigen. Das Gerichtsverfahren wird in der Sprache der Mehrheit der Bevölkerung der betreffenden Ge­gend durchgeführt. Personen, die dieser Sprache nicht mächtig sind, können sich mit Hilfe von Dol­metschern über die Prozeßangelegenheiten unterrichten, sie haben das Recht, sich vor Gericht ihrer Muttersprache zu bedienen.

Die Aufsicht über die Gesetzlichkeit als eine der Hauptgrundlagen der sowjetischen Demokratie ist den Organen der Staatsanwaltschaft zugewiesen. Gemäß der Verfassung der UdSSR obliegt die oberste Aufsicht über die strikte Durchführung der Gesetze durch alle Ministerien und die ihnen unter­stellten Behörden ebenso wie durch die einzelnen Amtspersonen und Dienststellen dem General­staatsanwalt der UdSSR (die Aufsicht über die Ge­setzlichkeit der Akte des Ministerrats steht dem Präsidium des Obersten Sowjets zu). Der Staats­anwalt hat ferner auf Ordnungsmäßigkeit und Ge­setzlichkeit des Gerichtsverfahrens zu achten, vor Gericht als staatlicher Anklagevertreter aufzutreten und gegen Urteile und Entscheidungen des Gerichts, die unter Verletzung des Gesetzes gefällt wurden oder ungenügend begründet sind, Rechtsmittel ein­zulegen. - Alle diese Aufgaben der Staatsanwalt­schaft haben zur Voraussetzung, daß sie von den örtlichen Organen der Staatsgewalt und der staat­lichen Verwaltung sowie Gerichtsorganen und über­haupt von örtlichen Einflüssen aller Art unabhängig ist. Das folgt aus dem Prinzip der Einheit der Ge­setzlichkeit, die nach einem Ausspruch von Lenin „in Kaluga nicht anders sein darf als in Kasan" (Lenin, Werke, Band XXVII, S. 298), da der Be­griff der Gesetzlichkeit im ganzen Staate der gleiche sein muß. - Daraus ergibt sich die spezifische Be­sonderheit in der Gliederung der Staatsanwalt­schaftsorgane. Der Generalstaatsanwalt der UdSSR wird vom Obersten Sowjet der UdSSR auf die Dauer von sieben Jahren ernannt. Er ernennt seiner­seits die Staatsanwälte der Unionsrepubliken, der Gaue und der Gebiete sowie die Staatsanwälte der Autonomen Republiken und der Autonomen Gebiete auf die Dauer von fünf Jahren. Die Staatsanwälte der Unionsrepubliken ihrerseits ernennen wiederum die Staatsanwälte der Kreise, Städte und Bezirke auf die Dauer von fünf Jahren. Die Ernennung ist vom Generalstaatsanwalt der UdSSR zu bestätigen. Alle Organe der Staatsanwaltschaft unterstehen nur dem Generalstaatsanwalt der UdSSR.

 

DER AUFBAU DES SOWJETISCHEN NATIO­ NALITÄTENSTAATES ALS BUNDESSTAAT

 

Die Union und die Unionsrepubliken. Der Aufbau des Sowjetstaates als Bundesstaat (föderativer Auf­bau) ist dadurch bedingt, daß es sich um einen Nationalitätenstaat handelt. Er verwirklicht die Grundsätze der Nationalitätenpolitik Lenins und Stalins, die eine dauerhafte und unverbrüchliche Freundschaft der Völker gewährleistet.

Der sowjetische Nationalitätenstaat beruht auf der Anerkennung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker und auf den Grundsätzen ihrer Gleichheit und Souveränität, wie sie bereits im November 1917 in der Lenin-Stalinschen Deklaration der Rechte der Völker Rußlands aufgestellt worden waren. - Der Sowjetstaat ist eine föderative Vereinigung von 16 Sowjetrepubliken auf der Grundlage der Frei­willigkeit und der Gleichberechtigung. Die Frei­willigkeit der Vereinigung kommt nicht nur im frei­willigen Beitritt der Sowjetrepubliken zur Union zum Ausdruck, sondern auch darin, daß ihr Ver­bleiben in der Union nicht erzwungen wird, viel­mehr auf ihrem freien Willen beruht, und daß sie nach freier Entschließung jederzeit aus der Union austreten können. Die Freiwilligkeit des Zusammen­schlusses wird durch das in der Verfassung der UdSSR und in den Verfassungen der Unionsrepubliken festgelegte Recht auf freien Austritt aus der UdSSR garantiert. - Die Gleichberechtigung der Unionsrepubliken kommt zum Ausdruck in der Gleichheit ihrer souveränen staatlichen Rechte, ihrer Zuständigkeiten und ihrer Pflichten. Die haupt­sächlichen Rechte der Unionsrepubliken, in denen ihr staatlicher Charakter, ihre Souveränität und ihre Gleichheit zum Ausdruck kommen, sind fol­gende: 1) Jede Unionsrepublik hat ihre eigene Ver­fassung; sie wird vom Obersten Sowjet der Republik erlassen und bedarf keiner weiteren Bestätigung durch den Obersten Sowjet der UdSSR. Die Ver­fassung der Unionsrepublik enthält die Grundsätze für den gesellschaftlichen und staatlichen Aufbau der Republik und bestimmt in voller Übereinstim­mung mit der Verfassung der UdSSR die Struktur der obersten Organe der Staatsgewalt und der staat­lichen Verwaltung sowie der örtlichen Organe der Staatsgewalt usw. Die historischen und nationalen Besonderheiten einer jeden Republik finden in den Verfassungen der Republiken ihre Berücksich­tigung. 2) Jede Unionsrepublik besitzt die Gebiets­hoheit. Ihr Gebiet kann nicht ohne ihr Einver­ständnis geändert werden. 3) Jeder Unionsrepublik steht das Recht auf freien Austritt aus der UdSSR zu. 4) Jede Unionsrepublik hat das Recht, unmittel­bare Beziehungen zu auswärtigen Staaten aufzu­nehmen, mit ihnen Abkommen zu treffen und diplomatische sowie Konsularvertreter auszutau­schen. Dieses Recht erhielten die Unionsrepubliken durch Beschluß der X. Tagung des Obersten Sowjets der UdSSR vom 1. Februar 1944. Einige Unions­republiken haben bereits von diesem Recht Ge­brauch gemacht und z. B. das Statut der Vereinten Nationen unterzeichnet sowie eine Reihe zweiseitiger Abkommen mit einzelnen ausländischen Staaten abgeschlossen. 5) Jede Unionsrepublik hat das Recht, eigene Truppenformationen aufzustellen. Auch dieses Recht wurde durch Beschluß der X. Tagung des Obersten Sowjets festgelegt. 6) Jede Unionsrepublik hat ohne Rücksicht auf die Be­völkerungszahl das Recht, im Nationalitätensowjet der UdSSR in der gleichen Weise selbständig ver­treten zu sein wie die anderen Republiken. 7) Jede Unionsrepublik hat das Recht, im Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR durch einen der Stellvertreter des Vorsitzenden des Präsidiums ver­treten zu sein. 8) Jede Unionsrepublik hat das Recht, die Einberufung des Obersten Sowjets der UdSSR zu einer außerordentlichen Tagung sowie die Durchführung eines .Referendums zu verlangen. 9) Jede Unionsrepublik hat das Recht, die Staats­bürgerschaft zu verleihen. 10) Jede Unionsrepublik verfügt auf dem Gebiet der Gesetzgebung und Ver­waltung über die gleichen Zuständigkeiten wie die anderen Republiken und übt gleich ihnen ihre Gewalt im Rahmen dieser Zuständigkeiten selb­ständig aus.

Diese Rechte der Unionsrepubliken sind der Aus­druck ihrer Souveränität, einer Souveränität, hinter der die gesamte Macht der UdSSR steht.

Die Unionsrepubliken sind souveräne Sowjet-­Staaten. Ihre Souveränität wird nur durch Ar­tikel 14 der Verfassung der UdSSR eingeschränkt, der eine Aufzählung der Befugnisse der Union ent­hält. Das Hauptmerkmal ihrer Souveränität ist das Recht auf Austritt aus der Union - dieses „Maximum an Unabhängigkeit in der Potenz" (Stalin, Der Marxismus und die nationale und koloniale Frage, 1939, S. 149), das den Unionsrepubliken im Rahmen der Union zusteht.

Bedeutete der Eintritt in die Union eine gewisse zwangsläufige Einschränkung der souveränen Rechte der Unionsrepubliken, und zwar insofern, als „jede Vereinigung ... eine gewisse Beschränkung der vor­her bestehenden Rechte derer, die sich vereinigt haben", nach sich zieht (Stalin, Der Marxismus und die nationale und koloniale Frage, 1939, S. 149; deutsch: ebenda, Berlin 1950, S. 201), so bedeutet das Recht jeder der Unionsrepubliken auf Austritt aus der Union die Möglichkeit, die zugunsten der gesamten Union freiwillig aufgegebenen Rechte jederzeit wieder zurückzuerhalten. Die Unions­republik bleibt somit Herr ihres Schicksals.

In gleichem Maße unterstreicht die Verfassung der UdSSR auch die Souveränität der Union. Die UdSSR ist keine Konföderation (Staatenbund), sondern eine Föderation, ein Bundesstaat, der als Träger der uneingeschränkten Staatsgewalt und als unabhängiges Mitglied der internationalen Gemein­schaft staatliche Funktionen ausübt. Souveränität der Union bedeutet Oberhoheit innerhalb ihres Ge­bietes und Unabhängigkeit nach außen. Im Ver­hältnis der Unionsrepubliken zur Union sind fol­gende Rechte für die Souveränität der letzteren bezeichnend: 1) Die sog. Kompetenz-Kompetenz, d, h. das Recht, im Wege der Verfassungsänderung die eigene Kompetenz zu erweitern. 2) Das Recht, im Rahmen ihrer Kompetenz gesetzgeberische und sonstige normative Akte zu erlassen, die im Ter­ritorium sämtlicher Unionsrepubliken gelten und insbesondere den gesetzgebenden, den vollziehenden und verfügenden sowie den gerichtlichen Organen der Unionsrepubliken gegenüber Verbindlichkeit besitzen. 3) Die Priorität der Unionsgesetze vor den Gesetzen der Unionsrepubliken: für den Fall, daß ein Gesetz der Unionsrepublik einem Unions­gesetz widerspricht, gilt das letztere. 4) Das Recht der Union, die Verfassung der Unionsrepubliken auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung der UdSSR zu kontrollieren, und die Festlegung der Grundlagen des gesellschaftlichen und staatlichen Aufbaus der Unionsrepublik in der Verfassung der UdSSR. 5) Das Recht auf Festlegung eines allgemeinen Verfahrens, nach dem die Unions­republiken zu auswärtigen Staaten in Beziehungen treten. 6) Das Recht, den Unionsrepubliken Richt­linien für die Organisation der Truppenformationen zu geben. 7) Das Genehmigungsrecht von Grenz­änderungen zwischen den Unionsrepubliken und der Bildung neuer Gaue und Gebiete sowie neuer Autonomer Republiken im Rahmen der Unions­republiken. 8) Das Recht, allgemeine gesetzgebe­rische Grundsätze für bestimmte Gebiete (Bildungs­wesen, Gesundheitswesen, Arbeit, Ehe und Fa­milie usw.) aufzustellen.

Das Problem der Bundesstaatssouveränität, in der bürgerlichen rechtswissenschaftlichen Literatur Gegenstand endloser Auseinandersetzungen, findet im sowjetischen Bundesstaat seine Lösung durch Anerkennung sowohl der Souveränität der Union als auch der Unionsrepubliken.

Diese Lösung des Problems ermöglichen: das Fehlen von Interessengegensätzen zwischen der Union als solcher und den einzelnen Unions­republiken, die Übereinstimmung ihrer Interessen, die Gemeinsamkeit der Ziele und Aufgaben aller Unionsrepubliken, ihr Interesse an einer größt­möglichen Machtsteigerung der Union einerseits und das Interesse der Union an einer größtmöglichen Entfaltung der Selbständigkeit und der Initiative der Republiken andererseits sowie die Einheitlich­keit der sozial-klassenmäßigen, wirtschaftlichen und politischen Grundlage der Union und der Unions­republiken.

Gewiß verfügt auch der bürgerliche Bundesstaat über eine einheitliche klassenmäßige Grundlage, ein einheitliches Wirtschaftssystem und eine ein­heitliche politische Macht, und zwar in Gestalt des für die Föderation und ihre Mitglieder gemein­samen kapitalistischen Wirtschaftssystems und der Diktatur der Bourgeoisie.

Aber diese Einheitlichkeit schließt nicht aus, sondern bedingt gerade, daß die gegensätzlichen Interessen ständig miteinander im Kampf liegen. Diese Gegensätze treten mit besonderer Stärke so­wohl in der Frage der Souveränität der Föderation und ihrer Mitglieder als auch in der Frage der Ab­grenzung der Zuständigkeiten der Föderation einer­seits und ihrer Mitglieder andererseits zutage.

In der sowjetischen Föderation wird die Frage der Zuständigkeitsabgrenzung in einer Atmosphäre ge­löst, die frei von den für die bürgerliche Föderation so charakteristischen Kompetenzstreitigkeiten ist. Die Frage läuft im wesentlichen darauf hinaus, wie, und zwar sowohl vom Standpunkt der Union in ihrer Gesamtheit als auch vom Standpunkt der Interessen der Unionsrepublik aus, eine möglichst zweckmäßige Verteilung der Rechte vorzunehmen ist. Bei einer ganzen Reihe wichtiger Fragen des politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens sind die Republiken selbst an einer für die gesamte Union einheitlichen und sachkundigen Leitung interessiert. Das gilt insbesondere auf dem Gebiet der Planung der Volkswirtschaft, auf dem eine ein­heitliche Leitung unumgänglich ist. Nur eine ein­heitliche Planung vermag alle Kräfte und Hilfs­quellen der Sowjetvölker zusammenzufassen und zwecks Sicherung der Sowjetrepubliken vor einer kapitalistischen Einkreisung sowie zwecks Er­reichung des gemeinsamen Zieles - des Aufbaus der kommunistischen Gesellschaft - richtig einzu­setzen.

Die Zuständigkeiten der Union sind in der Haupt­sache in Artikel 14 der Verfassung der UdSSR enthalten. Die Befugnisse der Union lassen sich in fünf Gruppen einteilen: 1) Befugnisse auf dem Gebiete der auswärtigen Beziehungen des Sowjet­staates und auf militärischem Gebiet. Hierzu ge­hören: Vertretung der Union in internationalen Beziehungen, Abschluß und Ratifizierung von Ver­trägen mit den Auslandsstaaten, Regelung des Verfahrens für die Beziehungen der Unionsrepubliken zu auswärtigen Staaten; Fragen über Krieg und Frieden, Organisation der Verteidigung der UdSSR und Führung aller Streitkräfte der UdSSR; Fest­legung von Richtlinien für die Organisierung der Truppenformationen der Unionsrepubliken; Außen­handel auf der Grundlage des Außenhandelsmono­pols; Aufnahme neuer Republiken in die UdSSR; Ausländergesetzgebung; Schutz der staatlichen Sicherheit. 2 Befugnisse auf dem Gebiete von Wirt­schaft uni Finanzen wie: Aufstellung der Volkswirtschaftspläne der UdSSR, Bestätigung des ein­heitlichen Staatshaushaltes der UdSSR sowie Be­schlußfassung über die Zuweisung von Abgaben und Einkünften an den Unionshaushalt, den Haushalt der Republiken und an die örtlichen Haushalte; Verwaltung der Banken, der industriellen und der landwirtschaftlichen Dienststellen und Betriebe so­wie der Handelsbetriebe, die von Bedeutung für die gesamte Union sind; Verwaltung des Verkehrswesens, Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens, Leitung des Währungs- und Kreditsystems, der Organisation des staatlichen Versicherungswesens, Aufnahme und Gewährung von Anleihen, Auf­stellung von allgemeinen Grundsätzen für die Boden­nutzung, die Verwendung der Bodenschätze, der Waldungen und Gewässer sowie Organisierung einer einheitlichen volkswirtschaftlichen Statistik. 3) Be­fugnisse auf sozial-kulturellem Gebiet wie: Auf­stellung von allgemeinen Grundsätzen auf dem Gebiete des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Leitung des Hochschulwesens und der Verwaltung der Hochschulen, soweit sie von Bedeutung für die gesamte Union sind; Festlegung der Grundlagen für die Gesetzgebung auf arbeitsrechtlichem Gebiet und auf dem Gebiet des Ehe- und Familienrechts. 4) Befugnisse zwecks Festigung der Einheitlichkeit und der organisatorischen Stärkung des Sowjet­staates wie: Kontrolle über die Einhaltung der Ver­fassung der UdSSR und die Übereinstimmung der Verfassungen der Unionsrepubliken mit der Ver­fassung der UdSSR, Genehmigung von Grenz­änderungen zwischen Unionsrepubliken, Genehmi­gung der Bildung von neuen Gauen und Gebieten sowie von neuen Autonomen Republiken im Rahmen der Unionsrepubliken, Gesetzgebung auf dein Gebiet der Gerichtsverfassung und des Gerichtsverfahrens; Gesetzgebung auf dem Gebiet des Straf- und des Zivilrechts; Gesetzgebung betr. die Unionsstaats­bürgerschaft und Erlaß von Amnestien.

Die Entwicklung des Sowjetstaates und die Ver­tiefung der politischen, wirtschaftlichen und kul­turellen Beziehungen zwischen den Unionsrepubliken führen zwangsläufig zu einer Erweiterung der Zu­ständigkeiten der Union. Die Verfassung von 1936 bringt gegenüber der Verfassung des Jahres 1924 eine erhebliche Erweiterung der Zuständigkeit der Union, insbesondere soweit es sich um Befugnisse im Sinne der Gruppe 4 handelt. So wies die Stalin­sche Verfassung zum erstenmal die Befugnis zum Erlaß von Straf- und Zivilgesetzbüchern, die Genehmigung der Bildung neuer Gaue, Gebiete usw. der Kompetenz der Union zu. Gleichzeitig führt jedoch die gewaltige wirtschaftliche und kul­turelle Entwicklung der Unionsrepubliken zwangs­läufig zu einer Vergrößerung ihrer Selbständigkeit und Initiative, zu einer Erhöhung ihrer Bedürfnisse sowie zu einem Hervortreten neuer, darunter auch außenpolitischer Aufgaben. Das hat zur Folge, daß sich auch die Zuständigkeiten der Unions­republiken erweitern. Die historischen Beschlüsse der X. Tagung des Obersten Sowjets der UdSSR der ersten Wahlperiode vom 1. Februar 1944, die den Unionsrepubliken das Recht auf Auf­nahme unmittelbarer Beziehungen zu auswärtigen Staaten und das Recht auf Bildung eigener Truppenformationen gewährten, sind der Beweis hierfür.

Die sowjetische Autonomie. Ein charakteristischer Wesenszug der sowjetischen Föderation ist die Mannigfaltigkeit in den Formen der föderativen Bindungen. Sie spiegelt die vielfältigen Formen der Selbstbestimmung der Völker wider. Bereits im Jahre 1913 schrieb J. W. Stalin: „Recht auf Selbstbestimmung, das heißt: Die Nation kann sich nach eigenem Gutdünken einrichten. Sie hat das Recht, ihr Leben nach den Grundsätzen der Autonomie einzurichten. Sie hat das Recht, zu anderen Nationen in föderative Beziehungen zu treten. Sie hat das Recht, sich gänzlich loszutrennen. Die Nation ist souverän, und alle Nationen sind gleichberechtigt." (Stalin, Der Marxismus und die nationale und koloniale Frage, 1939, S. 21; deutsch: ebenda, Berlin 1950, S. 43-44).

Die Form der Selbstbestimmung der Nationen ergibt sich im Sowjetstaat aus den realen Existenz­bedingungen der einzelnen Völker. Je nach den kon­kreten Umständen kann die eine oder die andere Form des Selbstbestimmungsrechtes sich in dem Maße als zweckmäßig und geeignet erweisen, als sie der Nation Anlaß geben, sich gerade dieser staat­lichen Daseinsform zu bedienen. Die Nation ist souverän, aber die Souveränität der Nation, d. h. ihr Selbstbestimmungsrecht, kann nicht immer in der Form der staatlichen Souveränität seinen Ausdruck finden, die immer das Vorhandensein ge­wisser materieller Voraussetzungen erfordert. In der sowjetischen Föderation gibt es neben den souve­ränen Gliedern der Föderation auch autonome Glieder in Form von Autonomen Republiken und Autonomen Gebieten, welche autonome Teile der Unionsrepubliken darstellen.

Eine Reihe Autonomer Republiken wurde in der Vergangenheit in Unionsrepubliken umgewandelt. Möglichkeit und Notwendigkeit einer solchen Um­wandlung bestimmten sich danach, ob die Republik die realen Voraussetzungen für eine souveräne Unionsrepublik besitzt, die logisch und faktisch die Frage eines Austritts aus der Union und der Bildung eines selbständigen Staates stellen könnte. Wie J. W. Stalin in seinem Bericht über den Verfas­sungsentwurf 1936 betonte, ist die Frage der Um­wandlung einer Autonomen Republik in eine Unionsrepublik an drei Voraussetzungen gebunden. Die Republik muß am Rande der Union liegen: würde sie von allen Seiten vom Territorium der UdSSR umgeben sein, so könnte sie „nach keiner Seite hin austreten". Die Unionsrepublik muß ferner bevölkerungsmäßig eine kompakte Mehrheit der­jenigen Nationalität aufweisen, die der Republik ihren Namen gab; diese Forderung ist deshalb zu stellen, weil nur eine Nation, die auf ihrem Terri­torium die Mehrheit darstellt, als Träger des Rechts auf Lostrennung in Betracht kommt. Schließlich ist unter den heutigen Verhältnissen noch eine gewisse Mindeststärke der Bevölkerung der Republik (nicht unter einer Million) als Voraussetzung für die Möglichkeit einer selbständigen Existenz des Staates notwendig.

Gegenwärtig sind alle Sowjetrepubliken, welche die oben angeführten Merkmale aufweisen, in Unions­republiken umgewandelt worden. Das Vorhanden­sein nichtsouveräner nationaler Staatengebilde in der sowjetischen Föderation bedeutet nicht etwa, daß diesen Nationen das Selbstbestimmungsrecht genommen wäre, sondern bringt nur zum Aus­druck, daß sie unter den gegebenen objektiven Be­dingungen ihr Selbstbestimmungsrecht nur in Form einer autonomen Staatlichkeit ausüben können.

Die Autonomen Republiken (gegenwärtig, 1947, 16 an der Zahl) sind sozialistische Sowjetstaaten der Arbeiter und Bauern. Die autonomen staatlichen Rechte dieser Republiken bestehen in folgendem: 1) Die Autonome Republik hat ihre eigene Ver­fassung, die von dem Obersten Sowjet der Auto­nomen Republik angenommen und von Obersten Sowjet der Unionsrepublik genehmigt wird. 2) Die Autonome Republik hat eigene oberste Organe der Staatsgewalt, der staatlichen Verwaltung und der Rechtspflege. 3) Die Autonome Republik besitzt Elemente der Gebietshoheit: ihr Gebiet kann ohne ihre Zustimmung nicht geändert werden, sie hat über die Einteilung ihrer Republik in Bezirke sowie über die Grenzen der Bezirke und der Städte selb­ständig zu befinden, wenngleich im letzteren Falle noch die Genehmigung der Unionsrepublik erforder­lich ist.. Diese Rechte ergeben sich aus dem nationalen Charakter der Autonomen Republik. Das Territorium der Autonomen Republik ist eines der Hauptelemente der nationalen Gemeinschaft des Volkes der Autonomen Republik. 4) Die Autonome Republik verfügt über eigene Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Gesetzgebung und der Verwaltung, und zwar handelt es sich hier um Befugnisse, die von der Autonomen Republik auf autonomer Grund­lage, d. h. unter der Oberleitung und Kontrolle der Unionsrepublik, ausgeübt werden. 5) Die Auto­nome Republik hat das Recht auf selbständige Ver­tretung im Nationalitätensowjet der UdSSR. 6) Die Autonome Republik ist im Präsidium des Obersten Sowjets der Unionsrepublik durch einen der Stell­vertreter des Vorsitzenden des Präsidiums vertreten. 7) Die Verwaltungsakte der Autonomen Republik sind mit einer besonderen Rechtsgarantie ausge­stattet. Verordnungen und Verfügungen des Minister­rates der Autonomen Republik können nicht wie die Akte des Vollzugskomitees der Gau- und Gebietssowjets durch den Ministerrat der Unions­republik außer Kraft gesetzt werden. Für ihre Auf­hebung bedarf es vielmehr eines Erlasses des Präsi­diums des Obersten Sowjets der Unionsrepublik.

Das Autonome Gebiet (gegenwärtig gibt es deren 9) stellt ein national-staatliches Gebilde im Rahmen einer Unionsrepublik dar.

Das Autonome Gebiet besitzt eine weitgehende administrative Autonomie. Seine Rechte als auto­nomes Gebilde bestehen in folgendem: 1) Das Auto­nome Gebiet hat eine eigene Satzung. Diese wird von seinem Sowjet der Werktätigen-Deputierten aufgestellt, und zwar unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten des Gebietes. 2) Das Autonome Gebiet genießt gewisse Territorialrechte: es hat über die Grenzen seiner Bezirke und Städte zu befinden, vorbehaltlich der Genehmigung seitens der Unionsrepublik. - Diese Rechte beruhen auf den gleichen Grundlagen wie die entsprechenden Rechte der Autonomen Republiken. 3) Das Auto­nome Gebiet hat eine selbständige Vertretung im Nationalitätensowjet. 4) Die Akte des Autonomen Gebiets sind mit besonderer Rechtsgarantie ausgestaltet. Verordnungen und Beschlüsse des Sowjets der Werktätigen-Deputierten des Autonomen Ge­bietes können durch den Sowjet des Gaues, dem es angehört, nicht außer Kraft gesetzt werden. Hier­zu bedarf es vielmehr eines Aktes des Präsidiums des Obersten Sowjets der Unionsrepublik.

Das gemeinsame Merkmal für alle Arten so­wjetischer Autonomie besteht darin, daß Staatsapparat, Gericht, Presse, Theater, Literatur usw. auf die Muttersprache der Bevölkerung der je­weiligen Autonomen Republik oder des jeweiligen Autonomen Gebietes abgestellt sind. Die sowjetische Autonomie gewährleistet allen Sowjetvölkern, die Autonome Republiken und Autonome Gebiete bilden, völlige Freiheit in ihrer nationalen Ent­wicklung.

 

DIE GRUNDRECHTE UND GRUNDPFLICHTEN DER SOWJETBÜRGER

 

Die sowjetische Demokratie garantiert nicht nur die Souveränität der Völker und das Selbstbestim­mungsrecht der Nationen, sondern auch die wahre Freiheit der Persönlichkeit. Ihren rechtlichen Aus­druck hat die Stellung der Persönlichkeit in der sozialistischen Gesellschaft und im sozialistischen Staat in den in der Verfassung niedergelegten Grundrechten und Grundpflichten der Sowjetbürger gefunden. Die sozialistische Gesellschaft ist es, in der erstmals die wahre Freiheit der Persönlich­keit ihre Festlegung und Verwirklichung, finden konnte.

Der vorkapitalistische Staat beschränkte sich darauf, die elementaren Rechte der Persönlichkeit auf Leben und Besitz lediglich formell anzuer­kennen. Diese Anerkennung bedeutete jedoch keine sichere rechtliche Garantie. Dazu kam sie nur den freien Mitgliedern der Gesellschaft, den Sklaven­haltern und den Besitzern von Leibeigenen zugute. - Der bürgerliche Staat rechnete auch die gesellschaft­lichen und politischen Freiheiten zu den Persönlich­keitsrechten und verstärkte die Rechtsgarantien der Persönlichkeitsrechte, und zwar unter prin­zipieller Gewährung dieser Rechte an alle Mitglieder der Gesellschaft. Die Garantien waren jedoch nur formaler Art. Sie reichten nicht aus, um den Besitz­losen und Ausgebeuteten, welche die Mehrheit der Bevölkerung im bürgerlichen Staat ausmachen, die Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten. Hinzu kommt, daß die Rechte der Bürger im bürgerlichen Staat durch Einschränkungen und Aus­nahmen aller Art eingeengt und beschnitten werden.

Die sozialistischen Grundrechte der Bürger be­deuten einen gewaltigen Fortschritt in der Geschichte der menschlichen Freiheit. Der sozia­listische Staat bereicherte die Zahl der Persönlich­keitsrechte um neue sozial-ökonomische Rechte als der Grundlage aller Rechte und Freiheiten der Bürger. Der Sowjetstaat beschränkt sich hierbei nicht darauf, diese Rechte formell zu proklamieren, sondern er verlegt den Schwerpunkt auf die Frage der materiellen Sicherung dieser Rechte, der Garan­tierung jener Mittel, die jedem Bürger die Aus­übung der ihm eingeräumten Rechte ermöglichen. Im Sowjetstaat haben sämtliche Werktätigen, d. h. sämtliche Mitglieder der Gesellschaft, alle diese Persönlichkeitsrechte nicht nur formell, sondern auch tatsächlich.

Die Besonderheiten der sowjetischen Bürgerrechte beruhen auf dem Aufbau der sozialistischen Wirtschaft, auf der Beseitigung der Gegensätze zwischen Einzelperson und Gesellschaft. Die An­erkennung der Persönlichkeitsrechte durch den Sowjetstaat trägt nicht den Charakter eines er­zwungenen Zugeständnisses, wie denn überhaupt der Staat bemüht ist, die Anwendung von Zwang auf ein Minimum zu reduzieren. Im Gegenteil, der Sowjetstaat selbst ergreift positive Maßnahmen, um den Bürgern die Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten.

Die Grundrechte der Sowjetbürger lassen sich in folgende Gruppen einteilen:

Die sozial-ökonomischen und die kulturellen Rechte. Es handelt sich hier um Rechte, die zu der höchsten Errungenschaft der Werktätigen des So­wjetstaates gehören. Sie ermöglichen dem sowje­tischen Bürger eine sowohl in materieller als auch in geistiger Hinsicht menschenwürdige Existenz und sichern ihm einen Lebensstandard, der mit der Entwicklung der Produktivkräfte der sozialisti­schen Gesellschaft ständig steigt. Die Rechte der sowjetischen Bürger basieren unmittelbar auf der wirtschaftlichen Grundlage der UdSSR, nämlich dem sozialistischen Wirtschaftssystem und dem sozialistischen Eigentum. Rechte dieser Art sind:

Das Recht auf Arbeit, d. h. das Recht auf garantierte Beschäftigung unter Entlohnung der Arbeit nach Quantität und Qualität. Gewährleistet wird dieses Recht durch die sozialistische Organi­sation der Volkswirtschaft, die die Möglichkeit von Wirtschaftskrisen und von Arbeitslosigkeit ausge­schlossen und die Voraussetzungen für das stetige Wachsen der Produktivkräfte der sowjetischen Ge­sellschaft geschaffen hat.

Das Recht auf Erholung. Es ist im Sowjet­staat gesetzlich gewährleistet, und zwar durch Ver­kürzung des Arbeitstages und durch Gewährung eines alljährlichen vollbezahlten Urlaubs für Arbeiter und Angestellte. Die faktische Ausübung dieses Rechts wird durch das in den Dienst der Werktätigen ge­stellte dichte Netz von Sanatorien, Erholungs­heimen, Klubs, Kultur- und Erholungsparks usw. ermöglicht.

Das Recht auf materielle Versorgung im Alter sowie im Falle von Krankheit und Invalidität. Die weitgehende Entwicklung, die die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten zu Lasten des Staates genommen hat, die besonderen Formen der Sozialversicherung in den Kollektiv­wirtschaften, die unentgeltliche ärztliche Betreuung der Werktätigen und das umfassende System der Renten für arbeitsunfähige Personen (Arbeits- und Kriegsinvaliden, Altersrenten, Unterstützungen für kinderreiche Mütter) garantieren dieses Recht. Seine faktische Ausübung wird durch das den Werktätigen zur Verfügung gestellte Netz von Bädern, Heil­stätten usw. ermöglicht.

Das persönliche Eigentumsrecht der Bürger an ihren Arbeitseinkünften und Ersparnissen, an ihrem Vermögen, das mit diesen Mitteln erworben wurde, sowie an ererbtem Vermögen.

Als Gegenstand dieses Rechts kommen in Be­tracht das Wohnhaus und die häusliche Nebenwirtschaft, die Hauswirtschafts- und die Haus­haltungsgegenstände sowie die Gegenstände des persönlichen Bedarfs und der persönlichen Be­quemlichkeit. Mit dem Eigentumsrecht ist das Recht verbunden, die Gegenstände des persön­lichen Eigentums in der gesetzlich festgelegten Weise zu vererben. - Eine besondere Art des persönlichen Eigentums ist das persönliche Eigentum der Kolchosbauern an der mit ihrem Hof verbunde­nen Nebenwirtschaft, die sich auf die Nutzung des zum Kolchosbauernhof gehörenden Landes be­schränkt, am Wohnhaus, am Nutzvieh, Geflügel und landwirtschaftlichen Kleininventar, und zwar nach Maßgabe des Statuts des landwirtschaftlichen Artels.

Das persönliche Eigentum wird durch die so­wjetischen Zivil- und Strafgesetze garantiert. Die faktische materielle Garantie des persönlichen Eigen­tums sind das sozialistische Eigentum in seinen beiden Formen, die sozialistische Arbeit als die Hauptquelle für die materielle Existenz und den Wohlstand des sowjetischen Volkes, das Fehlen der Arbeitslosigkeit, die Ausübung des Rechtes auf Arbeit und die Verwirklichung des sozialistischen Grundsatzes: „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung."

Das Recht auf Bildung. Die Ausübung dieses Rechts ermöglichen ein umfassendes Netz von jedem Werktätigen zugänglichen Elementarschulen, Mittelschulen und Hochschulen, staatliche Sti­pendien für Studenten mit guter Leistung. Er­teilung des Schulunterrichts in der Muttersprache, Einrichtung unentgeltlicher technischer und land­wirtschaftlicher Schulen für die Werktätigen, und zwar in Betrieben, Sowchosen, Maschinen- und Traktoren-Stationen und in Kollektivwirtschaften, sowie Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten für Arbeiter voll und ganz auf Kosten des Staates.

Die gesellschaftlichen und politischen Freiheiten. Die nächste, die zweite Gruppe von Rechten bilden die gesellschaftlichen und politischen Freiheiten. Sie ermöglichen die aktive und freie Teilnahme eines jeden Bürgers am politischen Lebendes Landes. Sie basieren unmittelbar auf dem politischen Funda­ment des Sowjetstaates, nämlich dem Sowjetsystem, das die Werktätigen zu einer gewaltigen gesell­schaftlichen und politischen Aktivität anregt und das sich auf diese Aktivität stützt.

Zu diesen Rechten gehören: die Freiheit des Wortes, die Pressefreiheit, die Versamm­lungsfreiheit und die Demonstrationsfrei­heit. Diese Freiheiten werden den Bürgern der UdSSR in Übereinstimmung mit den Interessen der Werktätigen und zum Zweck der Festigung der sozialistischen Ordnung garantiert. In materieller Hinsicht werden sie dadurch gewährleistet, daß den Werktätigen und ihren Organisationen Drucke­reien, Papiervorräte, öffentliche Gebäude sowie Ver­kehrsmittel zur Verfügung gestellt und die sonstigen zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen mate­riellen Bedingungen geschaffen werden. - Hierin kommt der krasse Unterschied zwischen den so­wjetischen gesellschaftlichen und politischen Frei­heiten und den bürgerlichen Freiheiten zum Aus­druck. Das Fehlen von materiellen Garantien im bürgerlichen Staat schränkt die Möglichkeit der Ausübung dieser Rechte durch die Werktätigen wesentlich ein, selbst wenn es sich um eine bürger­liche Demokratie handelt. Das Recht, sich in gesellschaftlichen Or­ganisationen zusammenzuschließen, d. h. in Gewerkschaften, genossenschaftlichen Vereinigun­gen, Jugendorganisationen, Sport- und Verteidi­gungsorganisationen, kulturellen, technischen und wissenschaftlichen Gesellschaften und in der poli­tischen Partei - der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (Bolschewiki). Die KPdSU (B) ver­einigt die aktivsten und bewußtesten Bürger aus den Reihen der Arbeiterklasse und der anderen Schichten der Werktätigen, sie stellt den Vortrupp der Werktätigen in ihrem Kampf für die Festigung und Entwicklung der sozialistischen Ordnung dar, sie ist der leitende Kern aller gesellschaftlichen und staatlichen Organisationen der Werktätigen. Die Gewährung dieser Rechte an die Bürger der UdSSR erfolgt„ in Übereinstimmung mit den Interessen der Werktätigen und zum Zweck der organisierten Eigeninitiative und der politischen Aktivität der Volksmassen" (Artikel 126 der Verfassung der UdSSR).

In der sowjetischen Gesellschaft, die keine ant­agonistischen Klassen kennt, ist für mehrere Par­teien keine reale Grundlage gegeben. Das bestimmt die Stellung der Kommunistischen Partei als der einzigen Partei des Landes.

Das Wahlrecht als das Recht der Bürger, an der Wahl der Volksvertreter teilzunehmen und in die Organe der Staatsgewalt gewählt zu werden, ebenso wie das Recht, an der Abberufung von Deputierten mitzuwirken. (Über das Wahlrecht wurde bereits oben ausführlich berichtet.) Zu den obengenannten Freiheiten gehört in ge­wissem Sinne auch die Gewissensfreiheit. Sie bedeutet Freiheit in der Verrichtung religiöser Handlungen, in der hierzu vorzunehmenden Bil­dung von religiösen Gemeinschaften oder Gruppen von Gläubigen, Kirchen und religiösen Sekten mit einer entsprechenden kirchlichen Organisation, aber auch Freiheit der antireligiösen Propaganda. Die Gewissensfreiheit wird durch die Trennung von Staat und Schule von der Kirche gewährleistet. Den Gemeinschaften und Gruppen der Gläubigen werden Gotteshäuser, Gebetshäuser, Kultgegen­stände u. a. zu unentgeltlicher Nutzung überlassen; die kirchlichen Organisationen können Synoden einberufen, Schulen zur Ausbildung von Geist­lichen einrichten, eigene Presseorgane besitzen usw.

Die Garantien der Unverletzlichkeit der Person. Die dritte Gruppe von Rechten bilden die Garan­tien der Unverletzlichkeit der Person. Hierzu ge­hören: Unverletzlichkeit der Person. Niemand kann anders als auf Grund eines Gerichtsbeschlusses oder mit Genehmigung des Staatsanwalts verhaftet werden. Unverletzlichkeit der Wohnung der Bürger. Briefgeheimnis. Das Recht auf Ver­teidigung vor Gericht. Schutz des per­sönlichen Eigentums der Bürger.

Die Garantien der Gleichberechtigung der Bürger. Die vierte Gruppe von Rechten garantiert die Gleichberechtigung der Bürger. Im Gegensatz zu den Ausbeuterstaaten, in denen gewisse Bevöl­kerungskategorien wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Klasse, Nationalität, Rasse, einem Glaubensbekenntnis oder einem Geschlecht oder wegen ihrer Vermögenslage von der Ausübung ihrer Rechte formell und faktisch ausgeschlossen werden, ist im Sowjetstaat die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer sozialen oder ihrer Vermögenslage, von ihrem Geschlecht, ihrer Nationalität, ihrer Rasse oder ihrem Glaubensbekennt­nis gewährleistet. In der Sowjetverfassung werden insbesondere hervorgehoben: a) die Gleichberechti­gung von Mann und Frau auf allen Gebieten des wirt­schaftlichen, staatlichen, kulturellen, gesellschaft­lichen und politischen Lebens; ihre rechtliche und materielle Garantie erhält sie durch den staat­lichen Schutz der Interessen von Mutter und Kind, durch Gewährung eines bezahlten Schwanger­schaftsurlaubs, durch ein umfassendes Netz von Entbindungsheimen, Kinderkrippen und -gärten und durch staatliche Hilfe für kinderreiche und allein­stehende Mütter; b) die Gleichberechtigung der Bür­ger der UdSSR, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse und Nationalität auf sämtlichen Ge­bieten des wirtschaftlichen, staatlichen, gesell­schaftlichen und politischen Lebens; sie wird recht­lich garantiert durch das Verbot jeder wie immer gearteten direkten oder indirekten Beschränkung der Rechte oder, umgekehrt, einer Festlegung di­rekter oder indirekter Bevorzugungen von Bürgern mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Nationalität, ebenso wie jeglicher Propagierung einer rassenmäßigen oder nationalen Exklusivität oder eines Rassen- oder Nationalitätenhasses und der Mißachtung einer Rasse oder einer Nationalität. Die großzügige Hilfe, die den einst rückständigen Völkern vom Sowjetstaat zwecks Beseitigung der tatsächlichen wirtschaftlichen und kulturellen Un­gleichheit zwischen den Nationalitäten zuteil wird, ist die materielle Garantie hierfür.

Das System der Grundrechte der Bürger und das der Grundpflichten bilden eine unlösbare Ein­heit. Die rechtliche Stellung der Persönlichkeit. innerhalb der Gesellschaft wird durch die Gesamt­heit ihrer Grundrechte und Grundpflichten be­stimmt. Die Gleichheit der Bürger ist eine Gleich­heit sowohl den Rechten als auch den Pflichten nach.

Die allgemeinen Bürgerpflichten, die sich aus der Tatsache der Zugehörigkeit zum Staat ergeben: hierzu gehören die Pflicht, die Verfassung zu beachten, die Gesetze zu befolgen, die Pflicht, das Vaterland zu verteidigen und Militärdienst in den Reihen der Streitkräfte des Sowjetstaates zu leisten. Die Pflichten des Sowjetmenschen als eines Mitglieds der Gesellschaft, nämlich seine Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber ehrlich zu erfüllen und die Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens zu achten. Die Pflichten, die sich aus der sozialistischen Gesell­schaftsordnung ergeben - die Pflicht, Arbeitsdisziplin zu wahren, das gesellschaftliche sozialisti­sche Eigentum als heilige und unverletzliche Grund­lage der Sowjetordnung, als Quelle des Reichtums und der Macht der Heimat, als Quelle des Wohl­standes und des kulturellen Lebens aller Werk­tätigen zu hüten und zu festigen. Die Grund­rechte und Grundpflichten der Bürger verkörpern. die Grundsätze der Sowjetdemokratie als Demo­kratie höheren Typus, als eine das ganze Volk erfassende Demokratie - Prinzipien, die der ge­samten staatlichen Ordnung der UdSSR zugrunde liegen

Die staatliche Ordnung der UdSSR hat die schweren Prüfungen des Großen Vaterländischen Krieges 1941-45 bestanden. Der Krieg war eine glänzende Bestätigung dafür, daß die organisato­rischen Formen des Sowjetstaates nicht nur in Zeiten des friedlichen Aufbaus, sondern auch in Zeiten des Krieges von höchster Zweckmäßigkeit waren. Er war weiterhin eine glänzende Bestätigung für die unerschöpfliche Macht und für die Stabilität der staatlichen Ordnung der UdSSR; er hat ferner gezeigt, daß die staatliche Ordnung auf dem grenzenlosen Vertrauen und auf der vollen Unter­stützung des gesamten sowjetischen Volkes beruht. Die Nachkriegsperiode hat von neuem Stärke und Macht der sowjetischen Ordnung erwiesen.

 

I. Lewin